Magazinarchiv: 1995

Fotokopieren von Musikwerken

Der Gesamtvertrag zwischen der VG Musikedition und dem Verband der Diözesen Deutschlands

Jeder machts, jeder glaubt, es machen zu dürfen – aber keiner weiß wirklich richtig Bescheid. Oder? Ist es legal, ein Liedblatt für den nächsten Gottesdienst zu machen und dabei wild aus jedem verfügbaren Liedbuch zu kopieren? Braucht es mich überhaupt zu kümmern?
Hier die Antwort! Der Gesamtvertrag, der das Kopieren für kirchliche Zwecke regelt. Ist zwar ein bißchen Juristendeutsch, aber sicher hochinteressant. Ruhig einmal durchlesen! Bei Bedarf gibts aber nächstes Mal eine Übersetzung.

§ 1 Rechtseinräumung

1. Die VG MUSIKEDITION räumt – in Rahmen der ihr von den Mitgliedern übertragenen Rechte – dem Verband der Diözesen das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art herzustellen oder herstellen zu lassen.
2. Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Die Vervielfältigungsstücke sollen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter) enthalten.
3. Nicht eingeräumt ist das Recht, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedtextes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (sog. Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen.
4. Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon.
5. Nicht eingeräumt wird ferner das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. Das Singen in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr (s. Ziff 1) wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
6. Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei den Berechtigten eingeholt werden.

§ 2 Rechtsübertragung

1. Die VG MUSIKEDITION ermächtigt den Verband der Diözesen, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf die (Erz-)Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre diözesanen und überdiözesanen Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen (vgl. Verzeichnis nach § 5 Ziff. 2).
2. Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art im Sinne des § 1 Ziff. 1 erfolgen.

§ 3 Vergütung

1. Für die Gestaltung der Vervielfältigungen nach diesem Gesamtvertrag bezahlt der Verband der Diözesen an die VG MUSIKEDITION zunächst für die Jahre 1994 und 1995 eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von DM 180.000,- jeweils zum 30.06., zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7 %.
2. Über die zu zahlende Pauschalvergütung ab 1996 wird 1995 erneut verhandelt. Verständigen sich die Vertragspartner nicht über eine Anpassung der Vergütung, wird auch für die Jahre 1996, 1997 und 1998 der Pauschalbetrag in Höhe von DM 180.000,- weiter gezahlt.

§ 4 Freistellung

1. In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG MU-SIKEDITION den Verband der Diözesen sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 Ziff. 2 sonst Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
2. Der Verband der Diözesen wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG MUSIKEDITION verweisen.

§ 5 Information

1. Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren sind der VG MUSIK-EDITION mit Übersendung eines Beleg-exemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag zu melden.
2. Der Verband der Diözesen hat der VG MUSIKEDITION mit Abschluß des Vertrages vom 20.06.1990 ein Exemplar des Adreßbuches für der katholische Deutschland und die Schematismen der Deutschen Bistümer zur Verfügung gestellt. Diese Verzeichnisse werden durch Übersendung der jeweils neuesten Auflage aktualisiert.
3. Der Verband der Diözesen wird für die Dauer eines Jahres eine neue repräsentative Erhebung bei 4 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG MUSIKEDITION zu wählen.

§ 6 Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG MUSIKEDITION zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige (Erz-)Diözese benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.

§ 7 Laufzeit

Dieser Vertrag tritt rückwirkend vom 01.01.1994 an in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.1998. Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn dieser Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Kassel, den 03.08.1994
Unterschriften

Unterzeichnet wurde der Vertrag von
Dr. Martin Bente
Präsident der VG MUSIKEDITION
Wolfgang Matthei
Generalsekretär der VG MUSIKEDITION
Prälat Wilhelm Schätzler
Geschäftsführer des Verbandes der Diözesen Deutschlands